§ 94 Abs 1 BDG 1979 (Verjährung, Kenntnis der Dienstbehörde, begründeter Verdacht, bloße Übermittlung eines Auswertungsergebnisses)
BerK 20.10.2005, GZ 101/13-BK/05
Die der DBeh zugekommene Analyse der ermittelten und gesicherten Tatsachen des Antikorruptionsbeauftragten beschränkte sich auf die Feststellung, dass eine entsprechende Anzahl von Abfragen in bestimmten Veranlagungsfällen erfolgt ist. Die Anregung, deren dienstliche Rechtfertigung zu erforschen und die Einschränkung, dass diese „nach dem derzeitigen Stand“ dienstlich unbegründet seien, macht deutlich, dass zum Stand 29. 9. 2004 seitens des Antikorruptionsbeauftragten nicht von einem begründetem Verdacht ausgegangen wurde.