§ 38 Abs 3 Z 2 BDG 1979 (Nachbesetzungsinteresse, dringender Personalbedarf an anderer Dienststelle, selber Dienstort, kein anderer geeigneter Bewerber)
BerK 03.10.2005, GZ 112/12-BK/05
Der ArbPl, auf den der BW mit dem angefochtenen Bescheid versetzt wurde, wurde ressortweit zur Bewerbung ausgeschrieben, es hat sich aber niemand beworben. Es steht auch sonst kein geeigneter Bewerber zur Verfügung. Der BW erfüllt alle Anforderungen für diesen ArbPl. Dieser befindet sich auch im selben Dienstort, die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des BW waren daher nicht zu prüfen. Der BW hat durch die Versetzung einen ArbPl einer höheren Funktionsgruppe erhalten. Abweisung.