§ 40 Abs 2 Z 1 BDG 1979 (qualifizierte Verwendungsänderung, nicht nur vorübergehende höherwertige Verwendung, Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes)
BerK 27.09.2005, GZ 106/10-BK/05
Im Berufungsfall ist sachverhaltsmäßig unbestritten davon auszugehen, dass der BW jedenfalls über einen längeren Zeitraum - nämlich von November 2002 bis Ende Juli 2004 - auf einem höherwertigen ArbPl (VGr PT 3, DZ 2) als Gruppenleiter verwendet wurde. Von dieser Funktion wurde er offenbar wegen Nichtentsprechung als Führungskraft nach mehreren Gesprächen mit 1. August 2004 „abgesetzt“.