§ 38 Abs 6 BDG 1979 (Vorverständigung, Bekanntgabe der neuen Verwendung, Betrauung mit „Projekten“, Fiktion der Zustimmung)
BerK 05.08.2005, GZ 79/8-BK/05
Ein Vorhalteverfahren im Sinne des § 38 Abs 6 BDG ist gesetzlich zwingend schriftlich dann durchzuführen, wenn eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung von Amts wegen vorgenommen werden soll. Dabei ist dem Beamten seine neue Dienststelle und seine neue Verwendung bekannt zu geben. Die so genannte „Zustimmungsfiktion“ des § 38 Abs 6 BDG kann sich freilich nur auf jene Personalmaßnahme beziehen, welche Gegenstand des in dieser Bestimmung geregelten Vorhaltes war (vgl BerK, 20.05.2003, GZ 161/12-BK/02). Darüber hinaus setzt der Eintritt dieser Fiktion voraus, dass das Vorhalteverfahren gesetzmäßig durchgeführt wurde, also inbesondere auch, dass im Sinne der eingangs wiedergegebenen Rsp der Zielarbeitsplatz im Vorhalt hinreichend präzisiert ist.