§ 33 g Abs 1 WRG (Einleitung von kommunalem Abwasser, häuslichem Abwasser in Oberflächengewässer, Bewilligungsfreiheit, Voraussetzung; Abwasserreinigungsanlage am 1. 1. 1990 bestanden, ordnungsgemäßer Betrieb; Befristung bis 31. 12. 2005)
§ 33g Abs 2 WRG (ebenso, Verlängerung der Frist durch den LH, Voraussetzungen; keine Gefährdung der Umweltziele)