Art 89 Abs 1 B-VG (Gericht, Unabhängiger Verwaltungssenat; verfassungsrechtliche Bedenken gegen anzuwendende Bestimmung, Antrag an Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung; Verwaltungsstrafverfahren, Anfechtung der Bestimmung, die die Straffreiheit der Beschuldigten bewirkt)