Art 139 Abs 6 (Verordnungsprüfung, Aufhebung, Wirkung; Nichtanwendung im Anlassfall; Aufhebung einer Widmung; Aufhebung des die Baubewilligung versagenden Bescheids, weil es nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung nachteilig für die Bf; keine konkrete Prüfung, wie der Bescheid aufgrund der bereinigten Rechtslage ergehen hätte müssen beziehungsweise ob an Hand der bereinigten Rechtslage der Bescheid als rechtswidrig zu qualifizieren ist)