Art 18 Abs 1 B-VG (Legalitätsprinzip, Rechtsstaatsgebot; Bestimmtheit von Verordnungen; Erkennbarkeit der Festlegungen eines Flächenwidmungsplanes, keine; Unklarheiten aufgrund falscher Grundstücksbreite, Lage der Baufluchtlinie im Verhältnis zur Grundstücksgrenze daher nicht eindeutig)