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VwGH 19. 3. 2003, 2001/12/0035 (DIENSTRECHT)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 2006/26ZfV 2006, 45 Heft 1 v. 1.3.2006

§ 11 Abs 1 Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 (Ernennungsdekret, Angabe der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung; bloße Mitteilung)

VwGH 19.03.2003, 2001/12/0035

Es ist schon vom Wortlaut her fraglich, ob der zweite Abs der Erledigung einen rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden normativen Akt oder eine bloße Mitteilung darstellt. Ein Wille zur Setzung eines rechtsgestaltenden Aktes gelangte im ersten Abs der Erledigung eindeutig zum Ausdruck, wogegen in deren zweitem Abs - dem Gebot des § 11 Abs 1 des Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 folgend, wonach im Ernennungsdekret die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung (und der Amtstitel) „anzugeben sind“ - lediglich eine Schlussfolgerung aus der erfolgten Ernennung gezogen wurde, dass der Bf „daher“ ab dem Zeitpunkt der Ernennung die Bezüge der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 8, gebührten. Vor dem Hintergrund des § 11 Abs 1 leg cit, der ausdrücklich nicht von der „Feststellung“, „Festsetzung“ oder „Ermittlung“ der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung spricht, sondern nur davon, dass diese im Dekret „anzugeben“ sind, dh der Beamte in Kenntnis zu setzen ist, kann im angef Teil der Erledigung daher nur ein Wille zur Information über die sich aus § 12a GehG ergebenden besoldungsrechtlichen Konsequenzen erkannt werden (vgl VwGH 16.12.1998, 95/12/0078; 26.01.2000, 99/12/0340). Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch noch, dass die Überprüfbarkeit und somit die Nachvollziehbarkeit der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 12a GehG einer den Erfordernissen der §§ 58 Abs 2 und 60 AVG iVm § 1 Abs 1 DVG entsprechenden Begr bedürfen, denen die nach § 11 Abs 1 IGBG gebotene bloße „Angabe“ im Ernennungsdekret von vornherein nicht zu genügen vermag. Zurückweisung.

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