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VfGH 17. 3. 2005, B 159/04 (MINDERHEITENRECHT)

JudikaturMINDERHEITENRECHTZfV 2006/261ZfV 2006, 140 Heft 1 v. 1.3.2006

§ 20 Abs 2 VolksgruppenG (Geburtsurkunde; Ausfertigung in slowenischer Sprache; Amtssprachenverordnung; Gemeinde; keine Willkür)

VfGH 17.03.2005, B 159/04

Die bel Beh hat - anders als in dem mit Erk des VfGH VfSlg 14.452/1996 = ZfVB 1996/2451 und 2468) entschiedenen Fall - über den hier in Rede stehenden Antrag aufgrund der maßgeblichen Sondernorm des § 20 Abs 2 VoGrG entschieden. Dabei ist sie gestützt auf die nunmehr vorliegende Rsp des VwGH (VwGH 10.09.2003, 2002/18/0152 = ZfVB 2005/380 und 385), die sich ihrerseits auf die im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vertretenen Lehrmeinungen beruft, - im Wesentlichen zur Auffassung gelangt, dass die in § 20 Abs 2 VoGrG normierte Verpflichtung nur die Standesämter der in den AmtssprachenV genannten Gemeinden treffe; da die Landeshauptstadt Klagenfurt in der Aufzählung der hier in Betracht kommenden AmtssprachenV aber nicht genannt sei, sei die Personenstandsbeh im vorliegenden Fall nicht verpflichtet gewesen, die begehrte Urkunde (Geburtsurkunde) in slowenischer Sprache auszufertigen.

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