Art 6 Abs 1 MRK (Entscheidung über civil rights; unabhängiges, unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht; sukzessive Zuständigkeit in Verfahren betreffend Festsetzung einer Entschädigung, Einschränkung der Gerichtszuständigkeit auf die Frage der Höhe des Anspruches, keine Zuständigkeit bezüglich des Grundes; auch Entscheidung über Vorliegen eines der Anspruchstatbestände betrifft civil right, Kernbereich, nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshof nicht ausreichend)