§ 4 Abs 1 lit a TGVG 1996 (Genehmigungspflicht bei Eigentumserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken)
§ 30 Abs 1 TGVG 1996 (Landesgrundverkehrsreferent; durch Landesregierung auf Dauer von fünf Jahre zu bestellen; ist Hilfsorgan der Landesregierung; unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis des für Angelegenheiten des Grundverkehrs zuständigen Mitglieds der Tiroler Landesregierung)