§ 6 Abs 1 lit a TGVG 1996 (Genehmigungsvoraussetzungen; Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlichen gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht; hier: Rechtserwerb von Überlandparzellen)
VfGH 27.09.2004, B 28/01