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VwGH 18. 11. 2004, 2003/07/0134 (BODENREFORM)

JudikaturBODENREFORMZfV 2006/22ZfV 2006, 42 Heft 1 v. 1.3.2006

§ 13 Abs 2 Satzung der Agrargemeinschaft Alpinteressentschaft F-tal (Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen; in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse; nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen; unerheblich, ob der die Rechtsmittelerhebung tragende Ausschussbeschluss „rechtskräftig“ wurde)

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