§ 13 Abs 2 Satzung der Agrargemeinschaft Alpinteressentschaft F-tal (Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen; in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse; nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen; unerheblich, ob der die Rechtsmittelerhebung tragende Ausschussbeschluss „rechtskräftig“ wurde)