§ 286 Abs 1 GewO (Jedermannrecht; Feilbieten und Verkaufen auf Märkten; Prinzip der Marktfreiheit; Vergabe von Ständen für Gastronomiebetriebe)
Art 140 Abs 1 B-VG (Gesetzesprüfung; Antrag eines Gerichts, von Amts wegen, Präjudizialität; Verfassungswidrigkeit muss sich im Anlassfall nicht konkretisieren)