§ 33 Abs 1 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) (Mitteilung der Namen der berufenen Senatsmitglieder an den Beschuldigten)
§ 33 Abs 2 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) (Ablehnungsrecht des Beschuldigten)