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VfGH 9. 3. 2005, B 1290/04 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2006/216ZfV 2006, 128 Heft 1 v. 1.3.2006

§ 25 Abs 2 AsylG 1997 (Asylwerber; unbegleiteter Minderjähriger; gesetzlicher Vertreter; Zulassungsverfahren)

VfGH 09.03.2005, B 1290/04

Der gesetzliche Vertreter eines mündigen Minderjährigen, dessen Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können (unbegleitete Minderjährige), ist ab Einleitung des Zulassungsverfahren der Rechtsberater. Seine Vertretungsbefugnis endet, wie der zweite Halbsatz des zweiten Satzes des § 25 Abs 2 AsylG zeigt, sobald zwei Kriterien erfüllt sind, nämlich dass erstens das Zulassungsverfahren zu Ende ist und dass zweitens der Minderjährigen einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Solange eines der beiden Kriterien nicht erfüllt ist, ist der Rechtsberater weiterhin der ges Vertreter des Minderjährigen.

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