§ 61 Abs 1 FrG 1997 (Schubhaft; Bescheidbegründung; allgemeine Annahmen unzureichend; konkrete Situation)
VfGH 28.09.2004, B 292/04
1. Der B einer VerwaltungsBeh - wie hier des UVS -, mit dem darüber entschieden wird, ob eine Festnahme oder Anhaltung einer Person rechtmäßig war oder ist, verletzt das durch Art 1 ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit und durch Art 5 MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw Anhaltung verstößt, wenn er in Anwendung eines verfassungswidrigen, insb den genannten Verfassungsvorschriften widersprechenden Gesetzes, wenn er gesetzlos oder in denkunmöglicher Anwendung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage ergangen ist; ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Beh einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (VfSlg. 13.708/1994).