§ 47 Abs 3 Z 1 FrG 1997 (Drittstaatsangehöriger, begünstigter; Ehegatte; Auslegung als jeweils andersgeschlechtliche Person nicht verfassungswidrig; gleichgeschlechtliche Ehe)
VfGH 14.10.2004, B 1512/03
1. Die Beh des Verwaltungsverfahrens gehen offenbar davon aus, dass unter einem „Ehegatten“ eines EWR-Bürgers iSd § 47 Abs 2 FrG ungeachtet des jeweils anzuwendenden Familienrechts nur eine jeweils andersgeschlechtliche Person zu verstehen ist. Ob diese Rechtsansicht zutrifft, hat der VfGH nicht zu beurteilen. Er könnte ihr nur entgegentreten, wenn aus verfassungsrechtlichen Gründen eine andere Auslegung des FrG geboten wäre.