§ 18 Abs 1 Slbg ROG (Ausweisung wichtiger Gemeindestraßen; Unterlassung der Ausweisung, kein Rückschluss auf fehlende Eigenschaft einer Fläche als Verkehrsfläche im Sinne des § 25 BGG )
§ 30 Slbg ROG (Straßenfluchtlinie; Abgrenzung der Verkehrsflächen der Gemeinde von den übrigen Grundflächen)