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VfGH 8. 3. 2005, B 1742/03 (FREIE BERUFE)

JudikaturFREIE BERUFEZfV 2006/194ZfV 2006, 121 Heft 1 v. 1.3.2006

§ 2 RAO (Zeit praktischer Verwendung; Anrechnung des Mutterschutzes; Beschäftigungsverbot; Karenzurlaub; Teilzeitkarenz)

VfGH 08.03.2005, B 1742/03

1. Die zur freiberuflichen Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat gem § 2 Abs 2 RAO fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens drei Jahre bei einem RA zu verbringen. Der Gesetzgeber hat weder in § 2 Abs 1 RAO noch anderswo die Konsequenzen ausdrücklich geregelt, welche sich für die Anrechnung auf die Ausbildungszeit einer Rechtsanwaltsanwärterin (insbesondere auf die „Kernzeit“ von drei Jahren bei einem Rechtsanwalt, um die es im Beschwerdefall geht) ergeben, wenn eine „praktische Verwendung“ durch Dienstverhinderungen der Rechtsanwaltsanwärterin, wie zB durch Urlaub, Pflegeurlaub, Krankheit oder durch ein Beschäftigungsverbot nach dem MutterschutzG, unterbrochen wird. Eindeutig geklärt wird vom Gesetzgeber mit dem letzten Satz des § 2 Abs 1 leg cit lediglich, dass eine „Teilzeitbeschäftigung nach dem MutterschutzG 1979, BGBl 221, oder dem Eltern-KarenzurlaubsG, BGBl 651/1989“ nur dann „im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit“ anrechenbar ist, wenn sie „zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit“ umfasst.

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