§ 20 Abs 1 lit a Tir BauO 2001 (Bewilligungspflicht; Neubau, Zubau, Umbau von Gebäuden; Schaukel und Trampolin sind keine Gebäude)
§ 20 Abs 1 lit e Tir BauO 2001 (Bewilligungspflicht; Errichtung und Änderung von sonstigen baulichen Anlagen)
§ 55 Abs 1 lit a Tir BauO 2001 (Verwaltungsübertretung; Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauwerks ohne Baubewilligung oder eines anzeigepflichtigen Bauwerks ohne Anzeige)