§ 23 Abs 1 NÖ ROG 1976 (Bausperre, Anlass, Aufstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes beabsichtigt; Angabe der anzustrebenden Ziele; Aufhebung einer Widmung durch den Verfassungsgerichtshofes; Konkretisierung der Änderungsabsichten auch in diesem Fall; bloßer Hinweis auf Aufhebung durch Verfassungsgerichtshof und Erfordernis der Grundlagenforschung ungenügend; Rechtmäßigkeit der Bausperrre hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der angestrebten Widmungsänderung ab)