§ 20 Abs 1 Bgld RPlG (Flächenwidmungsplan, Wirkung; Baubewilligung nur zulässig, wenn nicht dem Flächenwidmungsplan widersprechend)
§ 20 Abs 2 Bgld RPlG (Aufschließungsgebiet; Bewilligung erst nach Verordnung des Gemeinderats mit Feststellung, dass Aufschließung gesichert; keine weitere Differenzierung durch den Verordnungsgeber mangels gesetzlicher Ermächtigung hiezu)