§ 11 Abs 4, 5 und 6 Tir ROG 1984 (Widmung von Bauland als Aufschließungsfläche)
§ 55 Tir ROG 1994 (Einführung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes an Stelle des einheitlichen Bebauungsplanes; Baubewilligung nur bei Vorliegen eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes)