§ 101 Abs 1 WRG 1959 (besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit; erstrecken sich geplante Anlagen über den örtlichen Wirkungskreis mehrerer Behörden und einigen sich diese nicht, hat gemeinsame Oberbehörde eine Behörde zu bestimmen; diese bestimmte Behörde entscheidet im eigenen Namen)
VwGH 18.11.2004, 2004/07/0164