§ 41 Abs 2 AVG (mündliche Verhandlung; Anberaumung, Kundmachung; notwendiger Inhalt; unter anderem Hinweis auf Präklusionsfolgen)
§ 356 Abs 1 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern; unmittelbare räumliche Nähe erforderlich; gemeinsame Grundgrenze nicht erforderlich; Trennung lediglich durch Straße oder vergleichbares)