§ 71 Abs 1 AVG (Wiedereinsetzung; Versäumung der Berufungsfrist; Krankheit; Dispositionsfähigkeit; Glaubhaftmachung)
VwGH 03.11.2004, 2001/18/0181
Nach st hg Rsp kann zwar idR eine Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, sie begründet jedoch dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 71 Abs 1 AVG E 20 m zit Jud).