§ 58 Abs 2 AVG (Begründung von Bescheiden)
§ 60 AVG (Bescheidbegründung; keine Verpflichtung zur Wiedergabe des Wortlauts der angewendeten Bestimmung; Zitierung der falschen Normfassung bei Anwendung der geltenden Bestimmung, unbedenkliche)
§ 58 Abs 2 AVG (Begründung von Bescheiden)
§ 60 AVG (Bescheidbegründung; keine Verpflichtung zur Wiedergabe des Wortlauts der angewendeten Bestimmung; Zitierung der falschen Normfassung bei Anwendung der geltenden Bestimmung, unbedenkliche)