§ 22 VStG (Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, Abgrenzung zum fortgesetzten Delikt, für das ein von vornherein gewolltes Gesamtkonzept vorliegen muss)
§ 104 Abs 3 Z 24 TKG (Übertretung; unter anderem Zusendung einer elektronischen Post zu Werbezwecken; Ungehorsamsdelikt, vollendet mit Verlassen der Sphäre des Absenders; kein fortgesetztes Delikt)