§ 9 Abs 1 VStG (verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, Vertreter juristischer Personen, handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; mehrere Geschäftsführer; Verantwortlichkeit für Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetz)