§ 58 Abs 2 Wr BauO (Abteilungsbewilligung, unentgeltliche Abtretung von Grundflächen zu Verkehrsflächen; Änderung des Bebauungsplanes; Anspruch auf Entschädigung für Mehrleistung, weil abgetretene Fläche größer, als sie sein müsste; Flächen, die nach der neuen Baulinie als Baugrund einbezogen werden müssen, sind unentgeltlich und geräumt zurückzustellen; Anspruch des Eigentümers jenes Bauplatzes, von dem das Grundstück seinerzeit abgetrennt wurde)