§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG (Inhalt der Beschwerde, Beschwerdepunkt; Geltendmachung des verletzten subjektiven Rechtes, keine bei bloßer Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensrechten)
VwGH 19.10.2004, 2004/02/0296
Bei den als verletzt bezeichneten Rechten wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal die Verletzung von Verfahrensrechten nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann; besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Bf im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde als nicht zulässig (VwGH Beschluss 11.05.2004, 2004/02/0108, 0109 = ZfVB 2004/1053, sowie 27.02.2004, 2004/02/0064 = ZfVB 2005/1025, insb zur Rüge der unterbliebenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 51e VStG). Zurückweisung.