§ 45 VwGG (Wiederaufnahme, Voraussetzungen; Herbeiführung eines Beschlusses durch gerichtlich strafbare Handlung, konkrete Tatsachenbehauptung, keine)
VwGH 25.11.2004, 2004/02/0069
Im Wiederaufnahmeverfahren überprüft der VwGH nicht seine eigenen Erk oder Beschlüsse, sondern es besteht in diesem Verfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren unter gesetzlichen Voraussetzungen wiederaufzunehmen. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 1 VwGG setzt voraus, dass die gerichtlich strafbare Handlung im Zuge des Verfahrens vor dem VwGH gesetzt wurde.