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VwGH 25. 11. 2004, 2004/02/0069 (VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERWALTUNGSGERICHTSBARKEITZfV 2006/145ZfV 2006, 103 Heft 1 v. 1.3.2006

§ 45 VwGG (Wiederaufnahme, Voraussetzungen; Herbeiführung eines Beschlusses durch gerichtlich strafbare Handlung, konkrete Tatsachenbehauptung, keine)

VwGH 25.11.2004, 2004/02/0069

Im Wiederaufnahmeverfahren überprüft der VwGH nicht seine eigenen Erk oder Beschlüsse, sondern es besteht in diesem Verfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren unter gesetzlichen Voraussetzungen wiederaufzunehmen. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 1 VwGG setzt voraus, dass die gerichtlich strafbare Handlung im Zuge des Verfahrens vor dem VwGH gesetzt wurde.

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