§ 42 Abs 3 VwGG (Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, Wirkung ex tunc; Wirkung auf Bescheide, die auf dem aufgehobenen Bescheid aufbauen)
§ 42 Abs 3 VwGG (Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, Wirkung ex tunc; Wirkung auf Bescheide, die auf dem aufgehobenen Bescheid aufbauen)