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VwGH 19. 11. 2004, 2002/02/0053 (VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERWALTUNGSGERICHTSBARKEITZfV 2006/139ZfV 2006, 102 Heft 1 v. 1.3.2006

§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG (Inhalt der Beschwerde, Beschwerdepunkt; Geltendmachung des verletzten subjektiven Rechtes, keine bei bloßer Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensrechten)

VwGH 19.11.2004, 2002/02/0053

Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angef B seinem Inhalt nach bzw infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die bf Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll (VwGH Beschluss 15.10.2003, 2003/04/0106 = ZfVB 2005/175, gleichfalls eine Verwaltungsstrafsache betreffend), sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt (VwGH Beschluss 28.01.2003, 2002/18/0257), zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (VwGH Beschluss 11.05.2004, 2004/02/0108, 0109 = ZfVB 2004/1053). Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Bf im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde als nicht zulässig (VwGH Beschluss 27.02.2004, 2004/02/0065 = ZfVB 2005/704). Zurückweisung.

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