§ 9 Abs 1 AlVG (Arbeitswilligkeit; Bereitschaft zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; Zuweisung zu Wiedereingliederungsmaßnahme nur zulässig zur Abhilfe spezifischer Mängel, Notwendigkeit nicht vorliegend; Langzeitarbeitsloser)
§ 10 Abs 1 AlVG (Sperrfrist, nicht berechtigte; Weigerung zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, nicht vorliegende; ebenso)