§ 25a Abs 7 BUAG (Haftung der Vertreter juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften; Haftung bei Uneinbringlichkeit von Zuschlägen durch schuldhafte Verletzung von auferlegten Pflichten; Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner als Haftungsvoraussetzung, nicht geprüfte; eröffneter Konkurs, für die Annahme der Uneinbringlichkeit nicht ausreichender)
VwGH 22.09.2004, 2001/08/0128