§ 17 Abs 3 dritter Satz ZustellG (Zustellung durch Hinterlegung; Bereithalten der hinterlegten Sendung durch mindestens zwei Wochen zur Abholung, Geltung als zugestellt mit erstem Tag dieser Frist, dem Empfänger muss nicht die volle Frist für ein Rechtsmittel zur Verfügung bleiben, 10 Tage)
VwGH 18.03.2004, 2001/03/0284