§ 28 Abs 1 PVG, § 43 Abs 1 und 2 BDG
Personalvertretung 17.01.2005, A 19-PVAK/04-9
Ein PV darf wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung seiner Funktion als PV erfolgt sind, dienstrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das PVOrg, dem der PV angehört, hat die vom DG mitgeteilte Handlungen oder Äußerungen, die disziplinär geahndet werden sollen, dahingehend zu prüfen, ob diese in der Eigenschaft als PV getätigt wurden. Das PVOrg hat jedoch nicht zu prüfen, ob diese auch tatsächlich gemacht wurden und einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen.