§ 9 Abs 1 und 2 PVG, § 10 Abs 7 PVG
Personalvertretung 04.04.2005, G 2-PVAK/05-3
Nach dem PVG hat der Leiter der ZSt, sofern es der ZA verlangt, vor seiner Entscheidung über beabsichtigte Maßnahmen ein Gutachten der PVAK einzuholen. Was Gegenstand des Gutachtens und damit Inhalt des Verlangens des ZA zu sein hat, sagt das G nicht ausdrücklich, ergibt sich aber daraus, dass das Gutachten vor der Entscheidung des Leiters der ZSt einzuholen ist. Zu lösen ist dabei der bestimmte, durch das Unterbleiben des Einvernehmens ungelöst gebliebene Konfliktfall. Hiezu hat die PVAK einen Vorschlag in Form eines Gutachtens zu erstatten, das dem Leiter der ZSt eine Entscheidungshilfe sein soll. Der ZA kann ein Verlangen auf Einholung eines Gutachtens nur dann stellen, wenn die betroffene Angelegenheit vom Leiter der ZSt noch nicht entschieden wurde. Hat der Leiter der ZSt - zu Recht oder nicht - die Entscheidung in der Angelegenheit bereits getroffen und klargelegt, die getroffene Entscheidung nicht mehr abändern oder rückgängig machen zu wollen (oder zu können), kann ein Gutachten seine Aufgabe, Entscheidungshilfe zu sein, nicht erfüllen und daher auch nicht mehr verlangt werden.