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Personalvertretung 25. 4. 2005, A 2-PVAK/05-7

JudikaturZfV 2005/1620ZfV 2005, 936 Heft 6 v. 2.1.2006

§ 25 Abs 4 PVG

Personalvertretung 25.04.2005, A 2-PVAK/05-7

Das PVG idF vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003 enthielt keine Regel, nach welchen Kriterien der ZA seine Beschlüsse über die Dienstfreistellung zu fassen hat. Die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts haben die Rechtsauffassung vertreten, dass der ZA bei seiner Willensbildung über Anträge auf Dienstfreistellung vor allem § 2 zu beachten habe, der im Abs 2 das Handeln der Personalvertretung auch inhaltlich bestimme. Ein Vorgehen nach dem Verhältniswahlrecht werde dem ZA weder durch das PVG vorgeschrieben, noch sei es verfassungsgesetzlich geboten (VfSlg 14.360; VwGH vom 17.02.1999, 97/12/0273; PVAK A 14-PVAK/00). Die stattdessen geltenden Maßstäbe, insbesondere § 2 Abs 2 PVG, ermöglichen daher auch Entscheidungen, die von der rein numerischen Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht unerheblich abweichen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip sei bei der Entscheidung jedoch nicht völlig unerheblich. Das PVG enthalte nämlich auch Bestimmungen zum Schutz der Minderheitenfraktionen. Dazu komme, dass die Wählergruppen in einem Konkurrenzverhältnis stünden, über das bei Wahlen in demokratischer Weise für eine bestimmte Zeit entschieden werde. Für deren Ausgang spiele die Beurteilung der Tätigkeit der PV eine entscheidende Rolle, deren Effektivität wiederum nicht unmaßgeblich von der Zeit abhänge, die dem PV dafür zur Verfügung stehe. Dabei haben dienstfreigestellte PV gegenüber nicht dienstfreigestellten einen erheblichen „Startvorteil“. Eine völlig einseitige Verteilung bei der Dienstfreistellung zugunsten der Mehrheitsfraktion, die in einem auffallenden Missverhältnis zur Stärke der in Konkurrenz stehenden Wählergruppen stünde, würde dem dem PVG zugrunde liegenden Demokratieverständnis diametral zuwiderlaufen. Deshalb komme diesem Gesichtspunkt wenn schon nicht primär, so doch jedenfalls dann entscheidende Bedeutung zu, wenn - gemessen an § 2 Abs 2 PVG - bei annähernd gleicher sachlicher Berechtigung die Dienstfreistellung von mehreren Personalvertretern verschiedener Wählergruppen in Betracht komme, dies aber wegen des zur Verfügung stehenden „Kontingents“ an Dienstfreistellungen nicht vollständig umgesetzt werden könne. Ein maßgebendes Kriterium für die Willensentscheidung des ZA sei der besondere Arbeitsanfall, der sich aus der Wahrnehmung der Personalvertretungsfunktion ergebe. Ein solcher sei regelmäßig und typisch mit der Übernahme einer Geschäftsführungsfunktion in einem PVOrg verbunden, und zwar nicht nur durch die Wahrnehmung dieser Zusatzfunktion im PVOrg selbst. Diese Zusatzfunktion hebe den PV nämlich typischerweise hervor und mache ihn so in besonderer Weise auch zu einem Ansprechpartner bei der Erfüllung seiner sonstigen PV-Funktionen. Es sei daher grundsätzlich nicht unsachlich, Freistellungen für derartige Funktionsträger zu beantragen (VwGH 97/12/0273, PVAK A 14-PVAK/00).

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