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Personalvertretung 4. 10. 2004, A 9-PVAK/04-13

JudikaturZfV 2005/1615ZfV 2005, 935 Heft 6 v. 2.1.2006

§ 2 Abs 1 und 2 PVG, § 22 Abs 8 PVG

Personalvertretung 04.10.2004 , A 9-PVAK/04-13

Der Beschluss des DA über die Berechtigung des Vorsitzenden, alle Personalmaßnahmen, die den Bed keine Verschlechterung bereiten, ohne Durchführung einer Sitzung allein für den DA zu entscheiden, ist gesetzwidrig, da die Umschreibung der übertragenen Aufgaben zu unbestimmt ist. Der DA kann durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitgl übertragen. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme von der Grundkonzeption des PVG, nach der die PVOrg, bevor sie nach außen hin auftreten, grundsätzlich im Kollegialorgan ordnungsgemäß Beschlüsse zu fassen haben. Das G erschwert daher die Übertragung von Aufgaben an einzelne Mitglieder dadurch, dass hierfür eine 2/3 Mehrheit erforderlich und nur die Überragung „einzelner, genau zu umschreibende Aufgaben“ zulässig ist. Das PVG ist in dieser Hinsicht eher einschränkend als ausdehnend auszulegen. Die PVAK hat in ihrer bisherigen Rechtsprechung zwar nicht nur die Übertragung einzelner bestimmter Aufgaben, sondern auch die Übertragung bestimmter Aufgabenbereiche zugelassen. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass es sich um in ihrer Bedeutung überschaubare Aufgaben handelt, bei deren Vollziehung mit Interessenkonflikten nicht gerechnet werden kann. Die PVAK hat es daher bisher als unzulässig betrachtet, einem Mitgl Stellungnahmen zu Aufnahmen, Dienstzuteilungen und Versetzungen zu übertragen (A 1-PVAK/83).

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