§ 2 Abs 1 und 2 PVG, § 9 Abs 1 PVG
Personalvertretung 04.10.2004 , A 14-PVAK/04-7
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das G der PV einen weiten Spielraum ein. Die PV kann das G daher nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung A 13-PVAK/98, A 47-PVAK/99, A 20-PVAK/00, A 31-PVAK/00).