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Personalvertretung 28. 6. 2004, A 4-PVAK/04-10

JudikaturZfV 2005/1613ZfV 2005, 935 Heft 6 v. 2.1.2006

§ 22 Abs 2, 4 und 5 PVG, § 17 Abs 1 PV-GO

Personalvertretung 28.06.2004 , A 4-PVAK/04-10

Handelt es sich nicht um eine Aktion eines oder mehrerer Mitglieder, sondern um eine abgesprochene Vorgangsweise aller Mitglieder des DA, ist das Handeln dem DA zuzurechnen, auch wenn die erzielte Willensübereinstimmung nicht in einer Sitzung erzielt, sondern die Zustimmung zweier Mitglieder telefonisch eingeholt wurde. Ansprechpartner des DA ist allein der eigene Dienststellenleiter. Anderes kann nur dann gelten, wenn der DA vom Leiter der übergeordneten Dienststelle formell um die Bekanntgabe seines Standpunkts ersucht wird. Eine solche formelle Aufforderung liegt aber nicht vor, wenn der Leiter der übergeordneten DSt formlos Mitgliedern des DA erklärt, man könne sich bei Problemen an ihn wenden. Von sich aus darf aber der DA an eine übergeordnete Dienststelle, bei der ein FA oder ein ZA errichtet ist, nicht herantreten, auch nicht mit dem Wunsch einer bloßen Information zur dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahme. Ein PVOrg, das beim eigenen Dienststellenleiter die ihm erforderlich erscheinende Abhilfe in einer Angelegenheit nicht erreichen kann, hat nur die Möglichkeit, sich an das PVOrg bei der übergeordneten Dienststelle zu wenden.

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