§ 2 Abs 1 und 2 PVG, § 9 Abs 1 PVG
Personalvertretung 24.05.2004 , A 1-PVAK/04-7
Bei der Ausübung ihres Mitwirkungsrechts im Besetzungsverfahren hat sich das PVOrg mit den für bzw gegen die einzelnen Bewerber sprechenden Umständen auseinanderzusetzen und diese Umstände sachlich zu beurteilen. Eine Verpfl ichtung des PVOrg, seine Stellungnahme nach außen - also gegenüber dem DG - ausführlich zu begründen, ist dem G nicht zu entnehmen. Es genügt, die Auswahlentscheidungen (nur) mit der eingehenden Prüfung der Unterlagen und dem persönlichen Eindruck bei der Anhörung der Bewerber zu begründen.