§ 20 Abs 2 WRG 1959 (Erlöschen der Zwangsrechte; Rückübereignung; Antrag auf Rückübereignung binnen einem Jahr nach behördliche Verständigung vom Erlöschen des Wasserrechtes; keine Regelung der Rückübereignung bei Zweck verfehlender Enteignung)
VwGH 23.09.2004, 2003/07/0103