§ 34 Abs 1 WRG 1959 (Schutz von Wasserversorgungsanlagen; Bestimmung von Wasserschutzgebieten; Änderung solcher ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert; Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent; gänzlicher Widerruf, wenn öffentliches Interesse zur Gänze wegfällt; WRG 1959 kennt kein Recht des Betroffenen auf Aufrechterhaltung eines Eigentumseingriffes und damit eines Entschädigungsanspruches)