§ 83 Abs 1 lit a WRG 1959 (Auflösung einer Genossenschaft; Genossenschaftsversammlung muss Auflösung mit der für die Satzungsänderung erforderlichen Mehrheit beschließen)
§ 83 Abs 1 lit a WRG 1959 (Auflösung einer Genossenschaft; Genossenschaftsversammlung muss Auflösung mit der für die Satzungsänderung erforderlichen Mehrheit beschließen)